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BGB § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag

BGB § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag

[ Auszug: Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben ... ]